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Artikel 4 Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 4

Disziplinar- und Strafgerichtsbarkeit

Soweit nichts anderes vereinbart ist, unterstehen die Angehörigen der nationalen Kontingente der nationalen Disziplinar- und Strafgerichtsbarkeit. Die Aufrechterhaltung der Disziplin ist eine nationale Verantwortung.

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