vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 3

Kommandostruktur und Dienstposten

1. Die Kontingente der Parteien werden je von einem Offizier („National Contingent Commander“, kurz: NCC) ihrer Nationalität geführt. Die Struktur, Organisation, Administration und Logistik der nationalen Kontingente bleiben in der alleinigen Verantwortung und Zuständigkeit der jeweiligen Partei.

2. Angehörige eines nationalen Kontingents können bei Bedarf dem jeweils zuständigen Kommandanten des anderen Kontingents zur Zusammenarbeit im Sinne von „Operational Control“ (kurz: OPCON) zugewiesen werden.

3. Gemeinsam betriebene Camps können von den Parteien in paritätischer Rotation geführt werden. Die entsprechende Campordnung wird von den zuständigen führungsverantwortlichen Kommanden der Parteien einvernehmlich erlassen, geändert oder aufgehoben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)