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Artikel 10 Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 10

Schlussbestimmungen

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Unterzeichnung in Kraft und wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2. Dieses Abkommen kann in beiderseitigem Einvernehmen der Parteien geändert werden. Änderungen bedürfen der Schriftform.

3. Dieses Abkommen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4. Bei Beendigung der Teilnahme am KFOR-Einsatz einer der beiden Parteien trifft dieses Abkommen automatisch ausser Kraft.

5. Bei Beendigung dieses Abkommens werden die daraus entstehenden finanziellen Folgen durch Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt. Die vorliegenden Vertragsbestimmungen über die finanziellen Aspekte werden bis zum Abschluss dieser Verfahren angewandt.

Unterzeichnet in Innsbruck, am 11. Oktober 2006 in zwei Originalexemplaren in deutscher Sprache.

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