Artikel VII
Abkommen über das Personal
Die Vereinten Nationen und der Verein werden in dem notwendigen Umfang zusammenarbeiten, um die Beschäftigungsbedingungen des Personals möglichst aufeinander abzustimmen und jeden Wettbewerb bei Neueinstellung zu vermeiden.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
20005099
Dokumentnummer
NOR40084488
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