2. Abschnitt
Geeignete Rechtsträger gemäß § 39 Abs. 4 SaatG 1997
Geltungsbereich
§ 7
(1) Für folgende Aufgaben kann das Bundesamt für Ernährungssicherheit Rechtsträger gemäß § 39 Abs. 4 SaatG 1997 heranziehen, die sich ihrerseits fachlich befähigter Personen im Sinne des § 39 SaatG 1997 zu bedienen haben:
- 1. Prüfung der Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche (Feldbesichtigung) einschließlich Überprüfung des Ausgangssaatgutes,
- 2. die Überwachung der Betriebe und der Aufzeichnungen zur Nachvollziehbarkeit der Nämlichkeit des Saatgutes von dem Feldbestand der Vermehrungsfläche bis zum gekennzeichneten, verschlossenen und verpackten Saatgut und der Probe,
- 3. amtliche, repräsentative Probenahme einschließlich Kontrolle der Verpackung, Verschließung und Kennzeichnung.
(2) Rechtsträger, die gemäß Abs. 1 herangezogen werden können, sind:
- 1. die Burgenländische Landwirtschaftskammer,
- 2. die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten,
- 3. die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer,
- 4. die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich,
- 5. die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg,
- 6. die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark,
- 7. die Landeslandwirtschaftskammer für Tirol,
- 8. die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg,
- 9. die Wiener Landwirtschaftskammer.
(3) Für Aufgaben gemäß Abs. 1 können weiters herangezogen werden:
- 1. Amt der Kärntner Landesregierung,
- 2. Amt der Steiermärkischen Landesregierung,
- 3. Amt der Tiroler Landesregierung,
- 4. Magistrat der Stadt Wien..
(4) Darüberhinaus kann jeder Private herangezogen werden, der als fachlich befähigte Person gemäß § 39 Abs. 5 SaatG 1997 bestellt wurde, sofern die in Abs. 2 Z 1 bis 9 und Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Stellen die Aufgaben nicht oder nicht vollständig durchführen.
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