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§ 7 Saatgutverordnung 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2014

2. Abschnitt

Geeignete Rechtsträger gemäß § 39 Abs. 4 SaatG 1997

Geltungsbereich

§ 7

(1) Für folgende Aufgaben kann das Bundesamt für Ernährungssicherheit Rechtsträger gemäß § 39 Abs. 4 SaatG 1997 heranziehen, die sich ihrerseits fachlich befähigter Personen im Sinne des § 39 SaatG 1997 zu bedienen haben:

  1. 1. Prüfung der Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche (Feldbesichtigung) einschließlich Überprüfung des Ausgangssaatgutes,
  2. 2. die Überwachung der Betriebe und der Aufzeichnungen zur Nachvollziehbarkeit der Nämlichkeit des Saatgutes von dem Feldbestand der Vermehrungsfläche bis zum gekennzeichneten, verschlossenen und verpackten Saatgut und der Probe,
  3. 3. amtliche, repräsentative Probenahme einschließlich Kontrolle der Verpackung, Verschließung und Kennzeichnung.

(2) Rechtsträger, die gemäß Abs. 1 herangezogen werden können, sind:

  1. 1. die Burgenländische Landwirtschaftskammer,
  2. 2. die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten,
  3. 3. die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer,
  4. 4. die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich,
  5. 5. die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg,
  6. 6. die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark,
  7. 7. die Landeslandwirtschaftskammer für Tirol,
  8. 8. die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg,
  9. 9. die Wiener Landwirtschaftskammer.

(3) Für Aufgaben gemäß Abs. 1 können weiters herangezogen werden:

  1. 1. Amt der Kärntner Landesregierung,
  2. 2. Amt der Steiermärkischen Landesregierung,
  3. 3. Amt der Tiroler Landesregierung,
  4. 4. Magistrat der Stadt Wien..

(4) Darüberhinaus kann jeder Private herangezogen werden, der als fachlich befähigte Person gemäß § 39 Abs. 5 SaatG 1997 bestellt wurde, sofern die in Abs. 2 Z 1 bis 9 und Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Stellen die Aufgaben nicht oder nicht vollständig durchführen.

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