vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 39 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Fachlich befähigte Personen

§ 39.

(1) Als fachlich befähigt gelten Personen, die

  1. 1. a) ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben,
  2. b) eine landwirtschaftliche Fach- oder Mittelschule absolviert haben,
  3. c) eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben,
  4. d) ohne über eine solche Ausbildung zu verfügen, langjährig eine einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt haben oder
  5. e) ohne über eine solche Ausbildung zu verfügen, als Zollorgane einschlägige Erfahrung erworben haben und
  1. 2. an vom Bundesamt für Ernährungssicherheit abgehaltenen Ausbildungskursen und den erforderlichen Nachschulungskursen erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Die Ausbildungs- und Nachschulungskurse haben dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Kenntnisse, insbesondere über die in den Methoden festgesetzten Anforderungen, zu vermitteln. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat nach erfolgreicher Teilnahme an den Kursen eine Bescheinigung über die fachliche Befähigung auszustellen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festsetzen, daß bestimmte auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführende Aufgaben durch Zollstellen vorzunehmen sind, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die Zollorgane fachlich befähigt sind. Auf das Verfahren der Zollstellen findet das Zollrecht sinngemäß Anwendung.

(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung festsetzen, daß zur Durchführung einzelner auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführender Aufgaben geeignete Rechtsträger herangezogen werden, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die in Betracht kommenden Personen fachlich befähigt sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Höhe der Abgeltung für die Durchführung dieser Aufgaben in einem Tarif festzusetzen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Vorlage der Bescheinigung gemäß Abs. 2 für jedes Überwachungs- und Aufsichtsorgan eine Ausweisurkunde, aus der sich dessen Identität und Befugnisse ergeben, auszustellen und das Budesamt für Ernährungssicherheit davon in Kenntnis zu setzen. Bei der Übergabe der Ausweisurkunde hat die fachlich befähigte Person die getreuliche Erfüllung ihrer Pflichten und die Einhaltung ihrer Befugnisse zu geloben. Bei Widerruf der Bestellung ist die Ausweisurkunde unverzüglich zurückzustellen.

(6) Als Überwachungs- oder Aufsichtsorgane dürfen nicht bestellt werden, wer

  1. 1. ein Unternehmen betreibt, das Saatgut herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt,
  2. 2. an einem solchen Unternehmen beteiligt ist,
  3. 3. im Dienste oder im Auftrag solcher Unternehmen tätig ist oder
  4. 4. an den Ergebnissen der durchzuführenden Maßnahmen ein Gewinninteresse hat.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Bestellung zum Überwachungs- oder Aufsichtsorgan zu widerrufen

  1. 1. bei Verzicht,
  2. 2. bei fehlender fachlicher Befähigung,
  3. 3. bei Überschreitung der Befugnisse,
  4. 4. bei Nichterfüllung der Pflichten,
  5. 5. bei Eintreten sonstiger Umstände, die eine ordnungsgemäße Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle in Zweifel ziehen können, oder
  6. 6. wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 6 vorliegt.

Schlagworte

Fachschule, Ausbildungskurs, Überwachungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033464

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte