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§ 14 Saatgutverordnung 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.2006

Pflichten

§ 14

Die autorisierten Personen und technischen Einrichtungen haben zusätzlich zu den in § 44 Abs. 1 und 3 SaatG 1997 genannten Pflichten

  1. 1. bei autorisierten Tätigkeiten die Methoden anzuwenden,
  2. 2. die im Rahmen des Anerkennungs- oder Zulassungsverfahrens von Saatgut und Sorten erarbeiteten Untersuchungsergebnisse in einem Bericht dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich zu übermitteln, wobei sich die Form des Berichtes an den Berichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu orientieren hat,
  3. 3. über autorisierte Personen und technische Einrichtungen im Rahmen der autorisierten Tätigkeiten und über alle Daten, die maßgeblich zur Erzielung von Untersuchungsergebnissen in ermächtigten Bereichen führen, Aufzeichnungen zu führen und diese sieben Jahre aufzubewahren,
  4. 4. die Teilnahme an einem geeigneten und angemessenen Programm für Eignungs- oder Vergleichsuntersuchungen sowie Schulungskursen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu gewährleisten,
  5. 5. dem Bundesamt für Ernährungssicherheit Einsicht in alle Unterlagen zur genauen Untersuchung der Ergebnisse und Tätigkeiten der von autorisierten Personen oder autorisierten Einrichtungen selbst durchgeführten internen Audits oder der Eignungsuntersuchung zu gewähren und damit im Zusammenhang stehende Auskünfte zu erteilen,
  6. 6. Angaben und Ergebnisse, die im Zusammenhang mit der Autorisierung erstellt werden, mit einem Hinweis auf die Autorisierung ausschließlich im Verkehr mit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu verwenden,
  7. 7. das Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich über jede Änderung zu unterrichten, die Auswirkungen auf die Erfüllung der Anforderungen an die Autorisierung hat und die Kompetenz, Leistungsfähigkeit oder den Tätigkeitsbereich der autorisierten Person oder autorisierten technischen Einrichtung berührt.

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