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§ 13 Saatgutverordnung 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.2006

Überwachung

§ 13

(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat autorisierte Personen und autorisierte technische Einrichtungen regelmäßig zu überwachen und stichprobenartig Paralleluntersuchungen durchzuführen. Dabei sind die im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle durchgeführten Untersuchungen in den Stichprobenumfang einzubeziehen. Wurden bei den Paralleluntersuchungen über die statistischen Toleranzen hinaus Abweichungen festgestellt, so gelten die Untersuchungsergebnisse des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.

(2) Bei mangelhafter Durchführung der autorisierten Tätigkeiten hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Konformität mit den Anforderungen an die Autorisierung einzuleiten und die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes aufzutragen.

(3) Ergeben sich wiederholt Mängel, sodass die Untersuchungsergebnisse der überwachten autorisierten Personen oder technischen Einrichtungen auch unter Anwendung statistischer Toleranzen überschritten werden oder die Untersuchungsergebnisse nicht gemäß den Methoden erarbeitet wurden, so

  1. 1. sind sämtliche durch autorisierte Personen und autorisierte technische Einrichtungen erarbeiteten Untersuchungsergebnisse ungültig,
  2. 2. ist die Autorisierung zu entziehen,
  3. 3. hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit einen Antrag auf Anerkennung oder Zulassung abzuweisen, wenn die Durchführung der notwendigen Untersuchung gemäß den Methoden technisch und organisatorisch, insbesondere im Rahmen der Feldbesichtigung, nicht möglich ist.

(4) Kann der Antragsteller eine autorisierte Tätigkeit nicht selbst durchführen, so hat er dies unverzüglich dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen und deren Durchführung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die notwendigen Untersuchungen durchzuführen, soweit dies technisch und organisatorisch gemäß den Methoden möglich ist.

(5) Ergeben sich wiederholt Mängel durch eine zur Leitung eines Untersuchungslaboratoriums autorisierte Person, so hat das Unternehmen dem Bundesamt für Ernährungssicherheit innerhalb von vier Monaten eine andere zur Leitung des Untersuchungslaboratoriums geeignete Person zu nennen. Liegen die Anforderungen an die Autorisierung dieser Person nicht vor, so ist dem Untersuchungslaboratorium unverzüglich die Autorisierung zu entziehen.

(6) Dem Unternehmen sind die aus den zusätzlichen Maßnahmen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit erwachsenen Kosten gemäß dem in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit kundgemachten Gebührentarif vorzuschreiben, wenn die autorisierten Tätigkeiten mangelhaft durchgeführt wurden.

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