3. Abschnitt
Ermächtigungen (Autorisierungen) Geltungsbereich
§ 10
Für folgende Tätigkeiten kann das Bundesamt für Ernährungssicherheit als Autorisierungsbehörde eine Ermächtigung gemäß § 40 SaatG 1997 (in der Folge Autorisierung genannt) vornehmen:
- 1. Prüfung der Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche (Feldbesichtigung) einschließlich Überprüfung des Ausgangssaatgutes,
- 2. Laboruntersuchungen, die zur Prüfung der Beschaffenheit im Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren von Saatgut notwendig sind,
- 3. Beschaffung und Anwendung amtlicher Etiketten,
- 4. Betreiben automatischer Probenahmeanlagen,
- 5. Untersuchungen im Rahmen von Nachprüfungen,
- 6. Durchführung von Laboruntersuchungen und Feldversuchen im Rahmen der Sortenzulassungsprüfung,
- 7. Betreiben von Mischungseinrichtungen inklusive geeigneter Verfahren für alle Mischvorgänge,
- 8. Durchführung der repräsentativen Probenahme inklusive Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung.
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