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§ 4 HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.2006

Maßnahmen in der Kontrollzone

§ 4.

(1) In der Kontrollzone gelten nachstehende Bestimmungen:

  1. 1. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat alle gewerblichen Geflügelhaltungen, das sind Betriebe, welche Geflügel zu kommerziellen Zwecken halten, regelmäßig zu kontrollieren, klinische Untersuchungen des Geflügels und erforderlichenfalls Probenentnahmen für Laboruntersuchungen vorzunehmen sowie Aufzeichnungen über diese Kontrollen und deren Ergebnisse zu führen.
  2. 2. Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen von diesen Maßnahmen für die Haltung von Laufvögeln genehmigen, wenn sichergestellt wird, dass die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Landen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für die Laufvögel bestimmt ist, in Berührung kommen, und die Tiere zumindest einmal amtstierärztlich klinisch untersucht werden und mindestens zehn Tiere je Bestand serologisch auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden.
  3. 3. In allen gemischten Hausgeflügelhaltungen hat eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist.
  4. 4. Die Tränkung darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
  5. 5. An den Ein- und Ausgängen zu den Geflügelhaltungsbetrieben sind geeignete Desinfektionsmaßnahmen zu treffen. Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
  6. 6. Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Geflügelerzeugnisse (tierische Nebenprodukte) dürfen nur entsprechend den Bedingungen gemäß Artikel 12 und Artikel 13 Abs. 2 der Entscheidung 2006/563/EG verbracht werden.

(2) In der Kontrollzone ist Folgendes verboten:

  1. 1. das Entfernen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden;
  2. 2. die Zusammenführung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Messen, Märkten, Tierschauen oder anderen Sammelstellen;
  3. 3. die Beförderung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durch die Zone, ausgenommen die Durchfuhr auf Fernstraßen oder mit der Eisenbahn oder die direkte Beförderung zu einem Schlachthaus zur unverzüglichen Schlachtung;
  4. 4. der Versand von Bruteiern aus der Zone;
  5. 5. der Versand von Frischfleisch, faschiertem Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und frei lebendem Federwild aus der Zone;
  6. 6. die Beförderung oder Ausbringung von unbehandelter Gülle aus Haltungsbetrieben für Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln innerhalb der Zone, ausgenommen die Beförderung zur Verarbeitung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;
  7. 7. das Jagen oder ähnliche Einfangen von Wildvögeln;
  8. 8. das Freisetzen von Wildvögeln aus der Gefangenschaft.

Schlagworte

Eingang

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005050

Dokumentnummer

NOR40083737

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