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§ 5 FeuerzeugV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2007

Prüfstellen

§ 5.

Die in § 3 Abs. 1 bzw. Anlage 2 aufgeführten Kindersicherheits-Prüfberichte sind auszufertigen von

  1. (a) Prüfstellen, die die Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025:2005 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ erfüllen und die für die Durchführung von Kindersicherungstests bei Feuerzeugen von einem Mitglied der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) akkreditiert oder anderweitig von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates für diesen Zweck anerkannt sind, oder
  2. (b) Prüfstellen, deren Prüfberichte über Kindersicherungstests von einem der Länder, in denen Kindersicherungsanforderungen gelten, die mit den durch diese Verordnung festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, anerkannt werden.

Schlagworte

Prüflaboratorium

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005016

Dokumentnummer

NOR40082346

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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