§ 3.
(1) Hersteller und Importeure haben
- 1. für jedes in Verkehr gebrachte Feuerzeug-Modell einen Kindersicherheits-Prüfbericht gemäß Anlage 2 mit Mustern des geprüften Feuerzeug-Modells aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Anforderung unverzüglich vorzulegen;
- 2. den zuständigen Behörden auf Anforderung nachzuweisen, dass die in Verkehr gebrachten Feuerzeuge dem geprüften Muster – insbesondere hinsichtlich der Kindersicherung – entsprechen, wobei der Nachweis durch ein geeignetes Prüf- und Kontrollprogramm zu erbringen ist;
- 3. – wenn an einem Feuerzeug-Modell Änderungen vorgenommen worden sind, die die Kindersicherheit beeinflussen könnten – einen neuen Kindersicherheits-Prüfbericht bereitzuhalten und den zuständigen Behörden auf Anforderung unverzüglich vorzulegen.
(2) Händler haben den zuständigen Behörden auf deren Anfrage unverzüglich die Daten ihrer Vorlieferanten bekannt zu geben um eine Rückverfolgung von Feuerzeugen in der Lieferkette zu ermöglichen.
Schlagworte
Prüfprogramm
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Gesetzesnummer
20005016
Dokumentnummer
NOR40082343
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