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§ 2 FeuerzeugV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2020

Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens, Nachweispflichten

§ 2.

(1) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, die nicht kindergesichert sind, ist verboten.

(2) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, für die die Nachweispflichten gemäß § 3 nicht erfüllt werden, ist verboten.

(3) Das In-Verkehr-Bringen jeglicher für Kinder ansprechende Feuerzeuge – auch wenn sie kindergesichert sind – ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020

Gesetzesnummer

20005016

Dokumentnummer

NOR40226033

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