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§ 1 FeuerzeugV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2020

Begriffsbestimmungen

§ 1.

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Feuerzeug“: ein handelsübliches Einweg- oder nachfüllbares Feuerzeug mit integraler Brennstoffversorgung, wie es vorwiegend zum Anzünden von Tabakwaren, aber auch von Gegenständen wie Papier, Dochten, Kerzen und Laternen verwendet wird.
  2. 2. „Für Kinder ansprechendes Feuerzeug“: Feuerzeug entsprechend der Definition in Punkt 3.3 der ÖNORM EN 13869:2016-10-15 (siehe Anlage 1).
  3. 3. „Kindergesichertes Feuerzeug“: ein Feuerzeug, das unter üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen, etwa aufgrund
  1. des erforderlichen Kraftaufwands oder
  2. seiner konstruktiven Beschaffenheit oder
  3. des Schutzes des vorhandenen Zündmechanismus oder – aufgrund der Komplexität oder Ablauffolge der
  1. a) die nationalen Normen zur Umsetzung der Europäischen Norm EN 13869:2016 mit Ausnahme der Ziffer 5.3.3 genügen oder
  2. b) den einschlägigen Bestimmungen von Drittländern, in denen mit dieser Verordnung gleichwertige Anforderungen für Kindersicherungen gelten, entsprechen,
  1. ist davon auszugehen, dass sie kindergesichert sind (Konformitätsvermutung).
  1. 4. „Höherwertiges Feuerzeug“: ein nachfüllbares Feuerzeug, für das der Hersteller den zuständigen Behörden auf Anfrage belegen kann, dass es für eine Gesamtlebensdauer von mindestens fünf Jahren konzipiert, hergestellt und verkauft wird und insbesondere folgende Bedingungen erfüllt:
  1. a) Das Feuerzeug muss während seiner gesamten Lebensdauer sicher nachfüllbar und reparaturfähig sein; letzteres gilt insbesondere für den Zündmechanismus;
  2. b) Teile, die keine Verschleißteile sind, aber im Dauergebrauch unter Umständen verschleißen oder ausfallen, müssen auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist von einer zugelassenen oder spezialisierten Kundendiensteinrichtung mit Sitz in der Europäischen Union ersetzt oder repariert werden können.
  3. c) Für das Feuerzeug gilt eine Herstellergarantie von mindestens zwei Jahren im Sinne des § 9b des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979 in der jeweils geltenden Fassung.
  1. 5. „Feuerzeug-Modell“: Feuerzeuge desselben Herstellers, die weder von der Formgebung her noch aufgrund anderer Merkmale so von einander abweichen, dass sich dies auf die Kindersicherheit auswirken könnte.
  2. 6. „Kindersicherungsprüfung“: eine systematische Prüfung der kindergesicherten Beschaffenheit eines bestimmten Feuerzeug-Modells, insbesondere Prüfungen nach ÖNORM EN 13869:2016-10-15 mit Ausnahme der Ziffer 5.3.3, oder nach den einschlägigen Bestimmungen von Drittländern, in denen dieser Verordnung gleichwertige Kindersicherheitsanforderungen gelten.

Schlagworte

Einwegfeuerzeug

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020

Gesetzesnummer

20005016

Dokumentnummer

NOR40226032

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