Artikel 6
- 1. Die förmlichen Ratifikationen oder Annahmen dieser Abänderungsurkunde sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitzuteilen, der den Mitgliedern der Organisation davon Kenntnis gibt.
- 2. Diese Abänderungsurkunde tritt nach den Bestimmungen des Artikels 36 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation in Kraft.
- 3. Sobald diese Abänderungsurkunde in Kraft getreten ist, gibt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bekannt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)