Artikel 1
Dem Landeshauptmann von Niederösterreich, dem Landeshauptmann von Oberösterreich und dem Landeshauptmann von Wien und den ihnen jeweils unterstellten Behörden im Land wird die Durchführung von Förderungsmaßnahmen gemäß dem Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2003, nach Maßgabe der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II Nr. 51/2004, und der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erlassenen Richtlinien betreffend Förderungen von Hochwasserschutzmaßnahmen entlang der österreichischen Donau und diesbezüglicher Weisungen übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021
Gesetzesnummer
20004989
Dokumentnummer
NOR40081953
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)