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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Mexiko

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1988

§ 0

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Mexiko

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Mexiko

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 243/1988

Inkrafttretensdatum

09.03.1988

Langtitel

(Übersetzung)

PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT MEXIKOS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

StF: BGBl. Nr. 243/1988 (NR: GP XVII RV 161 AB 366 S. 48 . BR: AB 3427 S. 496 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. März 1988 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens hinterlegt; das Protokoll ist für Österreich mit demselben Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (im folgenden „Mexiko“ bezeichnet) SIND

IN ANBETRACHT des gegenwärtigen Status Mexikos als eines Entwicklungslandes, auf Grund dessen Mexiko eine besondere und günstigere Behandlung im Rahmen des Allgemeinen Abkommens und anderer Bestimmungen, die sich daraus ergeben und für Entwicklungsländer festgelegt wurden, erhält,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ergebnisse der Verhandlungen über den Beitritt Mexikos zum Allgemeinen Abkommen, durch ihre Vertreter wie folgt

ÜBEREINGEKOMMEN:

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