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Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.10.1976

Artikel 1

  1. 1. a) Mit dem Inkrafttreten dieses Protokolls wendet Japan vorläufig und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls
  2. i) die Teile I und III des Allgemeinen Abkommens und
  1. ii) Teil II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen Ausmaß an, der mit seinen am Tage des Datums dieses Protokolls geltenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.
  1. b) Die in Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens unter Hinweis auf dessen Artikel III und die in Artikel II Absatz 2 lit. b unter Hinweis auf Artikel VI enthaltenen Verpflichtungen gelten für die Zwecke dieser Ziffer als zu Teil II des Allgemeinen Abkommens gehörig.
  2. c) Für die Zwecke des Allgemeinen Abkommens gilt die Liste in der Anlage B bei ihrem Inkrafttreten gemäß Absatz 10 als eine Liste zum Allgemeinen Abkommen bezüglich Japan.
  3. d) Solange als der Status einer im Artikel 3 des Friedensvertrages mit Japan vom 8. September 1951 erwähnten Insel auf Grund der Bestimmungen dieses Vertrages ein provisorischer ist, finden die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens auf diese Insel keine Anwendung und erfordern auch keine Änderung der Behandlung, die Japan dieser Insel derzeit gewährt.
  1. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Protokolls gemäß Ziffer 10 wird

    Japan Vertragspartei im Sinne des Artikels XXXII des Allgemeinen Abkommens.

  1. 3. Unbeschadet der Bestimmungen der Ziffer 10 treten die Zugeständnisse, die in der eine derzeitige Vertragspartei betreffende Liste in der Anlage A zu diesem Protokoll vorgesehen sind, für diese Vertragspartei erst dann in Kraft, wenn der Exekutivsekretär der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens (im folgenden als der „Exekutivsekretär" bezeichnet) von dieser Vertragspartei eine Mitteilung über deren Absicht erhalten hat, diese Zugeständnisse zur Anwendung zu bringen. Diese Zugeständnisse gelangen danach für diese Vertragspartei entweder an dem Tage zur Anwendung, an dem dieses Protokoll nach Ziffer 10 zuerst in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tage nach dem Tage, an dem beim Exekutivsekretär diese Mitteilung einlangt, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist. Mit dem Inkrafttreten dieser Zugeständnisse gilt die entsprechende Liste als eine diese Vertragspartei betreffende Liste zum Allgemeinen Abkommen.
  2. 4. Nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls steht es Japan oder

    einer derzeitigen Vertragspartei, die die in Ziffer 3 erwähnte Mitteilung gemacht hat, frei, jederzeit ein in der entsprechenden Liste in der Anlage A oder B zu diesem Protokoll vorgesehenes Zugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn Japan oder diese Vertragspartei feststellt, daß es ursprünglich mit einer derzeitigen Vertragspartei vereinbart wurde, die diese Mitteilung nicht gemacht hat; Voraussetzung hiefür ist, daß:

  1. i) die Regierung, die dieses Zugeständnis ganz oder teilweise aussetzt oder zurücknimmt, alle Vertragsparteien binnen dreißig Tagen nach dem Tage der Aussetzung oder Zurücknahme in Kenntnis setzt und auf Antrag mit jeder Vertragspartei, die an der betreffenden Ware wesentlich interessiert ist, Konsultationen führt, und
  1. ii) jedes derart ausgesetzte oder zurückgenommene Zugeständnis am und nach dem dreißigsten Tage, der dem Tage folgt, an dem die Regierung, mit der es ursprünglich vereinbart wurde, die in Absatz 3 erwähnte Mitteilung macht, zur Anwendung gebracht wird.
  1. 5. a) In den Fällen, in denen Artikel II des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nimmt, ist für die Listen in der Anlage zu diesem Protokoll das Datum dieses Protokolls maßgebend.
  2. b) In den Fällen, in denen Artikel V Absatz 6, Artikel VII Absatz 4 lit. d und Artikel X Absatz 3 lit. c des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für Japan der 24. März 1948 maßgebend.
  3. c) In den Fällen, in denen Artikel XVIII Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens auf den 1. September 1947 bzw. den 10. Oktober 1947 Bezug nimmt, ist für Japan der 1. März 1955 bzw. der 1. Mai 1955 als Datum maßgebend.
  4. d) In bezug auf das Datum in Artikel XXVIII Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens ist für die Listen in der Anlage zu diesem Protokoll als Datum der 1. Jänner 1958 maßgebend.
  5. 6. a) Die von Japan anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens sind diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, verbesserten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die allenfalls am Tage der Unterzeichnung dieses Protokolls durch Japan in Kraft steht.
  6. b) Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch Japan stellt sowohl die Annahme der Berichtigungen, Verbesserungen, Ergänzungen oder anderer Änderungen des Allgemeinen Abkommens dar, die in von den VERTRAGSPARTEIEN abgefaßten Urkunden vorgesehen worden und zur Annahme aufgelegen sind, jedoch zu dem Zeitpunkt, an dem dieses Protokoll von Japan unterzeichnet wird, noch nicht in Kraft getreten sind, als auch die Annahme der Deklaration vom 10. März 1955 betreffend die weitere Anwendung der Listen zum Allgemeinen Abkommen. Diese Annahme wird wirksam, sobald Japan Vertragspartei wird; Voraussetzung dafür ist, daß diese Unterzeichnung nicht die Annahme der drei Ergänzungsprotokolle zu dem Allgemeinen Abkommen oder dem Abkommen über die Organisation für Handel und Zusammenarbeit, die von den VERTRAGSPARTEIEN auf ihrer Neunten Tagung abgefasst worden sind, darstellt.
  1. 7. Japan steht es nach der Unterzeichnung dieses Protokolls frei,

    die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens zu widerrufen. Dieser Widerruf wird am sechzigsten Tage nach dem Tage wirksam, an dem beim Exekutivsekretär eine schriftliche Mitteilung über diesen Widerruf einlangt.

  1. 8. a) Japan kann nach Unterzeichnung dieses Protokolls, wenn es einen Widerruf nach Ziffer 7 nicht notifiziert hat, dem Allgemeinen Abkommen am Tage, an dem es auf Grund dessen Artikels XXVI in Kraft tritt, oder danach gemäß den anzuwendenden Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Exekutivsekretär beitreten. Dieser Beitritt wird am dreißigsten Tage nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.
  2. b) Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß lit. a gilt im Sinne des Artikels XXXII Absatz 2 jenes Abkommens als Annahme des Abkommens nach dessen Artikel XXVI Absatz 3. 9. a) Dieses Protokoll wird beim Exekutivsekretär hinterlegt und

    liegt am Hauptsitz der VERTRAGSPARTEIEN in Genf vom 7. Juni 1955 bis 31. Dezember 1955 zur Unterzeichnung auf.

  1. b) Der Exekutivsekretär übermittelt unverzüglich jeder Vertragspartei und Japan eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls sowie eine Notifikation über jede Unterzeichnung desselben, über die Hinterlegung einer Beitrittsurkunde nach Ziffer 8 lit. a sowie jede Mitteilung oder Notifikation nach Paragraph 3 oder 7.
  2. c) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird ermächtigt, dieses Protokoll gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen zu registrieren.
  1. 10. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tage in Kraft, nachdem:
  1. a) Japan dieses Protokoll unterzeichnet hat und
  2. b) die Zustimmung von zwei Drittel der Regierungen einlangt, die zu diesem Zeitpunkt Vertragsparteien bei einem Beschluß über den Beitritt Japans zum Allgemeinen Abkommen gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls sind.
  1. 11. Dieses Protokoll trägt das Datum des 7. Juni 1955.

GESCHEHEN zu Genf in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen authentisch sind, sofern in den Listen in der Anlage dieses Protokolls nichts anderes bestimmt wird.

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