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Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Kongo

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1971

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

Teil II — Liste der Zollzugeständnisse

Teil III — Schlußbestimmungen

Artikel 1

  1. 6. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung durch den Kongo bis zum Abschluß der 27. Tagung auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
  2. 7. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag der Unterzeichnung durch den Kongo in Kraft.
  3. 8. Nachdem der Kongo nach Ziffer 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann er dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen gemäß Art. XXVI in Kraft tritt oder am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieser Ziffer wird für die Zwecke des Art. XXXII Abs. 2 jenes Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß seinem Art. XXVI Abs. 4 angesehen.
  4. 9. Der Kongo kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß Ziffer 8 zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.
  5. 10. Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung desselben gemäß Ziffer 6 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und an den Kongo.
  6. 11. Dieses Protokoll wird gemäß Art. 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am elften August neunzehnhunderteinundsiebzig in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.

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