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Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Korea

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.1967

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

  1. 1. Korea wird, sobald dieses Protokoll nach Ziffer 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet nach Maßnahme dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen wie folgt an:

    (a) die Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens, und (b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im gesamten Ausmaß, das

    mit seinen am Tage des Datums dieses Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.

Die Verpflichtungen, die in Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme auf Artikel III desselben enthalten sind, sowie die Verpflichtungen, die in Artikel II Absatz 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel VI des Allgemeinen Abkommens enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil II gehörig angesehen.

  1. 2. (a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die von Korea anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen, die am Tage, an dem Korea Vertragspartei wird, wenigstens teilweise in Kraft stehen, berichtigten, geänderten, ergänzten oder sonst modifizierten Fassung; dies bedeutet jedoch nicht, dass Korea verpflichtet wäre, eine Bestimmung eines solchen Übereinkommens anzuwenden, bevor diese auf Grund des Übereinkommens wirksam wird.

    (b) In jedem Fall, in dem Artikel V Absatz 6, Artikel VII

    Absatz 4 lit. (d) und Artikel X Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für Korea das Datum dieses Protokolls anzuwenden.

Teil II — Liste der Zollzugeständnisse

  1. 3. Die Liste in der Anlage ist, sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen für Korea.
  2. 4. (a) In den Fällen, in denen Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nimmt, ist das Datum, das hinsichtlich einer Ware anzuwenden ist, die den Gegenstand eines Zollzugeständnisses in der diesem Protokoll beigeschlossenen Liste bildet, das Datum dieses Protokolls.

    (b) Für die Zwecke des in Artikel II Absatz 6 lit. (a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen Hinweises auf das Datum jenes Abkommens ist das für die diesem Protokoll angeschlossene Liste anzuwendende Datum das Datum dieses Protokolls.

Teil III — Schlußbestimmungen

  1. 5. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung durch Korea bis 31. Dezember 1967 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
  2. 6. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag seiner Unterzeichnung durch Korea in Kraft.
  3. 7. Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch Korea stellt auch den Akt Koreas dar, um Vertragspartner der folgenden Übereinkommen zu werden:

    (i) Protokoll zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX

    und XXX, Genf, 10. März 1955;

    (ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 3. Dezember 1955;

    (iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 11. April 1957;

    (iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 30. November 1957;

    (v) Protokoll betreffend die Verhandlungen für die Festlegung einer neuen Zollzugeständnisliste III — Brasilien, Genf, 31. Dezember 1958;

    (vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 18. Feber 1959; und

    (vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 17. August 1959.

  1. 8. Nachdem Korea nach Ziffer 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine, Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher dieser Termine der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieser Ziffer wird für die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens als Annahme des Abkommens nach Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.
  2. 9. Korea kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt gemäß Ziffer 8 zum Allgemeinen Abkommen zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche, Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.
  3. 10. Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung des Protokolls nach Ziffer 5 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an Korea, an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist; und an jede Regierung, für die ein Übereinkommen über, die Schaffung besonderer Beziehungen mit den VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens in Kraft getreten ist.

Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am zweiten März eintausendneunhundertsiebenundsechzig in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.

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