Zuverlässigkeit
§ 5.
Die Zuverlässigkeit einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers ist anzunehmen, wenn nicht einer der folgenden Umstände vorliegt:
- 1. Sie/er wurde wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei sind solche Verurteilungen nicht zu berücksichtigen, die getilgt sind oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegen.
- 2. In den letzten fünf Jahren ist eine Bestrafung der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers nach § 193 MinroG erfolgt. Dabei sind solche Verstöße nicht zu berücksichtigen, die in keinem Zusammenhang mit einer Personenbeförderung gestanden sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20004896
Dokumentnummer
NOR40081306
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