Nachweis der Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen
§ 16.
(1) Der Nachweis einer ausreichenden Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen wird durch eine der folgenden Unterlagen erbracht:
- 1. Bescheinigung einer in § 6 Abs. 2 der Führerscheingesetz Durchführungsverordnung genannten Institution, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer in lebensrettenden Sofortmaßnahmen durch theoretische Unterweisung und praktische Übungen in der Dauer von mindestens sechs Stunden unterwiesen worden ist.
- 2. Bescheinigung, Diplom oder Nachweis der in § 6 Abs. 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung genannten Art. (2) Die Bescheinigung nach Abs. 1 Z 1 darf nicht älter als fünf Jahre sein.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20004896
Dokumentnummer
NOR40081317
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