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§ 11 VgBSeil 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2006

Änderung der Betriebsvorschrift und der Beförderungsbedingungen

§ 11

(1) Bedingt das genehmigungsfreie Bauvorhaben eine Änderung der Betriebsvorschrift, ist hiefür bei der zuständigen Behörde um Genehmigung anzusuchen.

(2) Bedingt das genehmigungsfreie Bauvorhaben eine Änderung der Beförderungsbedingungen, sind diese der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.

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