Artikel 9
Jede Vertragspartei kann die Anwendung des Abkommens jederzeit ohne Angabe von Gründen vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung ist der anderen Seite auf diplomatischem Weg zu notifizieren und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation erfolgt.
Geschehen in Laibach, am 28. Januar 2005, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind.
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