vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2009

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

  1. 1. der Ausdruck „nationale Zollvorschriften“ die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Anwendung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats teilweise oder ganz zuständig ist und die
  1. 2. der Ausdruck „gemeinschaftliche Zollvorschriften“
  1. 3. „Zuwiderhandlungen“ Verstöße gegen nationale oder gemeinschaftliche Zollvorschriften; hierzu gehören auch
  1. 4. „Amtshilfe“ die Gewährung von Unterstützung zwischen den Zollverwaltungen nach Maßgabe dieses Übereinkommen;
  2. 5. „ersuchende Behörde“ die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die ein Amtshilfeersuchen stellt;
  3. 6. „ersuchte Behörde“ die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;
  4. 7. „Zollverwaltungen“ die Zollbehörden sowie andere Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Durchführung der Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig sind;
  5. 8. „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;
  6. 9. „grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen über die Grenzen der einzelnen Mitgliedstaaten hinaus.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)