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Artikel 34 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2009

Artikel 34

Änderungen

(1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer mitgeteilt, der ihn dem Rat und der Kommission übermittelt.

(2) Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 2 werden die Änderungen an dem Übereinkommen vom Rat beschlossen, der sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.

(3) Die nach Absatz 2 beschlossenen Änderungen treten gemäß Artikel 32 Absatz 3 in Kraft.

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