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Artikel 29 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2009

Artikel 29

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(1) Die Mitgliedstaaten verzichten im Normalfall auf alle Ansprüche auf Erstattung der Kosten, die bei der Durchführung dieses Übereinkommens anfallen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Sachverständige.

(2) Erfordert die Erledigung eines Ersuchens erhebliche und außergewöhnliche Aufwendungen, so setzen sich die beteiligten Zollverwaltungen miteinander ins Benehmen, um die Bedingungen für die Erledigung sowie die Aufteilung der Kosten festzulegen.

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