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Artikel 28 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2009

Artikel 28

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1) Dieses Übereinkommen verpflichtet die Behörden der Mitgliedstaaten nicht zu gegenseitiger Amtshilfe, wenn diese Amtshilfe geeignet wäre, die öffentliche Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats oder andere wesentliche Interessen desselben, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, zu beeinträchtigen, oder wenn die Tragweite der beantragten Maßnahme insbesondere im Rahmen der in Titel VI genannten besonderen Formen der Zusammenarbeit in einem offensichtlichen Mißverhältnis zur Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung steht. In diesen Fällen kann die Unterstützung ganz oder teilweise verweigert oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden.

(2) Jede Verweigerung der Amtshilfe ist zu begründen.

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