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Artikel 18c Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Kapitel IVa

Zusammenarbeit im verkehrspolizeilichen Bereich und im Bereich der öffentlichen Sicherheit

Artikel 18c

Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr

(1) Die Zusammenarbeit im verkehrspolizeilichen Bereich umfasst im Sinne des vorliegenden Vertrages insbesondere:

  1. a) die Übermittlung von Informationen über für den Straßenverkehr wichtige Umstände, sofern sie im Interesse eines sicheren und reibungslosen Straßenverkehrs sind und zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Straßenverkehrs dienen;
  2. b) die Übermittlung von Informationen über die im Zuge der verkehrspolizeilichen Arbeit gewonnenen Erfahrungen;
  3. c) den Erfahrungsaustausch in Fragen der Sicherheit im Straßenverkehr.

(2) Die Informationsübermittlung und der gesamte Schriftverkehr erfolgen unmittelbar zwischen den im Grenzgebiet zuständigen Behörden. Der Informationsaustausch kann, falls geeignet, auch mündlich erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40208610

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