Artikel 15
Entsendung von Verbindungsbeamten
(1) Die zentrale Behörde eines Vertragsstaates kann mit Zustimmung der zentralen Behörde des anderen Vertragsstaates zu dessen Behörden Verbindungsbeamte auf bestimmte oder unbestimmte Dauer entsenden.
(2) Zweck der Entsendung von Verbindungsbeamten ist die Beschleunigung der zwischen den Vertragsstaaten auf Grundlage des vorliegenden Vertrages stattfindenden Zusammenarbeit und die Sicherstellung der fortlaufenden Hilfeleistung:
- a) durch Informationsaustausch zum Zwecke der Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von strafbaren Handlungen;
- b) in der Erledigung von die Kriminalität betreffenden Ersuchen;
- c) durch die mit dem Schutz der Außengrenzen und der Durchführung von Rückübernahmeabkommen verbundene Hilfeleistung.
(3) Ferner leisten die Verbindungsbeamten den mit der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung beauftragten Behörden Hilfe, dies durch Übergabe der zur Besorgung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen.
(4) Zur selbständigen Wahrnehmung von Strafvorbeugungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen sind die Verbindungsbeamten nicht befugt. Die Weiterleitung von Informationen und die Besorgung ihrer Aufgaben erfolgt nach den Anordnungen der Behörde des entsendenden Vertragsstaates unter Berücksichtigung der Ersuchen jener Behörde des empfangenden Vertragsstaates, bei der sie tätig sind.
Schlagworte
Strafvorbeugungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004823
Dokumentnummer
NOR40079805
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)