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§ 1 3. AEV kommunales A

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.2006

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus einer Abwasserreinigungsanlage für ein Einzelobjekt in Extremlage in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Abwasser aus einer Abwasserreinigungsanlage, der

  1. 1. Abwasser aus einer gewerblichen Tätigkeit, das in seiner Beschaffenheit wesentlich von der des häuslichen Abwassers abweicht und das vom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, erfasst ist, oder
  2. 2. Abwasser aus der Massentierhaltung oder (§ 4 Abs. 2 Z 10.1 AAEV)
  3. 3. Abwasser aus der Milchbearbeitung oder Milchverarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 5.2 AAEV)

    zufließt.

(3) In Extremlage situiert ist ein Einzelobjekt, wenn es

  1. 1. nicht mehr als insgesamt 200 Tage eines Kalenderjahres (durchgehend oder zeitlich unterbrochen) bewohnt oder bewirtschaftet wird und
  2. 2. im Wohn- oder Bewirtschaftungszeitraum (Z 1) weder mit einem Fahrzeug noch mit einer Aufstiegshilfe erreichbar ist und
  3. 3. weder mit elektrischer Energie (ausgenommen einer solchen, die in eigener Erzeugung durch alleinige oder kombinierte Ausnutzung von Flüssiggas, Lichtenergie, Pflanzenölkraftstoffen, Wasserkraft oder Windenergie gewonnen wird) noch mit sonstiger Energie (ausgenommen mit Flüssiggas, festen Brennstoffen oder der unmittelbaren Nutzung der Sonneneinstrahlung) versorgt ist und
  4. 4. einen spezifischen Wasserverbrauch von nicht mehr als 75 Liter pro Einwohnerwert und Tag aufweist.

    Vom Vorliegen der in Z 1, 3 oder 4 genannten Anforderungen kann im Einzelfall abgesehen werden. Als Kriterium für die Zuerkennung der Extremlage ist in einem derartigen Fall ein solcher technischer oder organisatorischer Aufwand für die Abwasserreinigung oder die Fäkalien- und Klärschlammentsorgung anzuerkennen, der im Hinblick auf die wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten des Objektstandorts als unverhältnismäßig im Sinn des § 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959 gewertet werden müsste.

(4) Ein Einzelobjekt gilt während des Wohn- oder Bewirtschaftungszeitraums als weder mit einem Fahrzeug noch mit einer Aufstiegshilfe erreichbar im Sinn des Abs. 3 Z 2, wenn es vom nächst gelegenen mit einem Fahrzeug oder einer Aufstiegshilfe erreichbaren Punkt 1. eine horizontale Distanz von größer als vier Kilometer oder

  1. 2. eine vertikale Distanz von größer als 400 Meter oder
  2. 3. eine Wegstrecke, für die ein gesunder Erwachsener bei mittlerem Gehtempo eine Gehzeit von mehr als einer Stunde benötigt,

    entfernt ist. Ist ein Einzelobjekt vom nächst gelegenen, mit einem Fahrzeug oder einer Aufstiegshilfe erreichbaren Punkt ausschließlich durch Fußmarsch zugänglich, so kann die Nichterreichbarkeit auch dann gegeben sein, wenn keine der Anforderungen nach Z 1 bis 3 erfüllt ist. Als Kriterium für die Zuerkennung der Extremlage ist in einem derartigen Fall ein solcher technischer oder organisatorischer Aufwand für die Abwasserreinigung oder die Fäkalien- und Klärschlammentsorgung anzuerkennen, der im Hinblick auf die wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten des Objektstandorts als unverhältnismäßig im Sinn des § 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959 gewertet werden müsste.

(5) Als Fahrzeug im Sinn des Abs. 3 Z 2 und des Abs. 4 gilt ein

  1. 1. Kraftfahrzeug,
  2. 2. Schienenfahrzeug,
  3. 3. Wasserfahrzeug,
  4. 4. Luftfahrzeug,
  5. 5. Motorschlitten, Quard, Pistenpräpariergerät oder sonstiges fahrbares Gerät,

    welches zum allgemeinen oder gewerblichen Transport von Personen bestimmt ist; ausgenommen sind Fahrzeuge gemäß Z 1 bis 5 zum Transport ausschließlich jener Personen, die mit der Ver- oder Entsorgung des Einzelobjekts befasst sind. Als Aufstiegshilfe im Sinn des Abs. 3 Z 2 und des Abs. 4 gilt eine ortsfeste mechanische Aufstiegshilfe, welche zum privaten oder gewerblichen Transport von Personen bestimmt ist. Eine Materialseilbahn mit ausschließlichem Werksverkehr im Sinn des § 6 Abs. 2 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, gilt nicht als Aufstiegshilfe im Sinn des Abs. 3 Z 2 und des Abs. 4.

(6) Der spezifische Wasserverbrauch (Abs. 3 Z 4) ist an Hand der Bestimmungen der Anlage B Punkt B 2 zu ermitteln.

(7) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 3 Satz 2 AAEV.

(8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können u.a. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Einzelobjekten in Extremlage betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Einsatz Wasser sparender Armaturen im Sanitär- und Küchenbereich;
  2. 2. Einsatz von Wasserzählern in Verbindung mit zeitlich durchgehender Führung von Aufzeichnungen betreffend den Tageswasserverbrauch;
  3. 3. Führung von Aufzeichnungen betreffend die tägliche Frequentierung eines Einzelobjekts in Extremlage, aufgeschlüsselt nach
  1. a) Personen, die sich ganztägig im Einzelobjekt aufhalten,
  2. b) Personen, die im Einzelobjekt nächtigen (ausgenommen solchen, die gemäß lit. a erfasst werden),
  3. c) Personen, die sich zeitweilig im Einzelobjekt aufhalten;
  1. 4. Unterlassen der Einbringung von Abfällen (nicht gefährlichen Abfällen, Problemstoffen und gefährlichen Abfällen), insbesondere von flüssigen Abfällen in die Abwasserreinigungsanlage (§ 3 Abs. 11 AAEV) unter Beachtung der Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes;
  2. 5. Unterlassen des Einsatzes von Abfallzerkleinerern zwecks Entsorgung vorzerkleinerter fester Abfälle über die Abwasserreinigungsanlage;
  3. 6. Einsatz von Fettabscheidern im Abwasserteilstrom des Küchenbereichs einschließlich der Sicherstellung einer geordneten Altfettentsorgung;
  4. 7. Unterlassen der Einbringung von Chemie- oder Mobiltoiletteninhalten in die Abwasserreinigungsanlage;
  5. 8. Beschickung der Abwasserreinigungsanlage ausschließlich mit häuslichem Abwasser; vom Zulauf zur Abwasserreinigungsanlage vollständig getrennte Ableitung von Drän-, Grund-, Kühl-, Niederschlags- oder Oberflächenwasser sowie von Frostlauf oder von allfälligen Überläufen aus Reinwasserbehältern;
  6. 9. vom Abwassersystem vollständig getrennte Trockenentsorgung fester menschlicher Ausscheidungen;
  7. 10. Einsatz von Ausgleichsmaßnahmen zur Vergleichmäßigung von Abwassermengen- und Abwassertemperaturspitzen sowie Schmutzfrachtspitzen;
  8. 11. Einsatz mechanisch – biologischer Reinigungsverfahren zur weitgehenden Entfernung der im Abwasser enthaltenen Kohlenstoffverbindungen; Anstreben einer weitgehenden Nitrifikation beim Betrieb der Abwasserreinigungsanlage;

    Anpassung des Betriebs der Abwasserreinigungsanlage an Belastungsschwankungen, soweit technisch möglich;

  1. 12. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall.

Schlagworte

Wohnzeitraum, Fäkalienentsorgung, Versorgung, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Sanitärbereich, Chemieinhalt, Dränwasser, Grundwasser, Kühlwasser, Niederschlagswasser, Abwassermengenspitze

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017

Gesetzesnummer

20004810

Dokumentnummer

NOR40079507

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