vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 3. AEV kommunales A

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

§ 4.

(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Im Rahmen der Eigenüberwachung gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A als eingehalten, wenn

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

(4) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlage A sind gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden Bestimmungen zur Abwassermengenmessung und die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.

(5) Die Mindesthäufigkeiten und die sonstige Durchführung der Überwachung haben den Anforderungen der Anlage D zu entsprechen.

Schlagworte

Abwasserableitungsanlage, Betriebsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

20004810

Dokumentnummer

NOR40214700

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte