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Anlage D 3. AEV kommunales A

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anlage D

Mindesthäufigkeiten gemäß § 4 Abs. 5 und sonstige Festlegungen zur

Fremdüberwachung von Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 1

Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage in EW

Mindesthäufigkeit pro Kalenderjahr

nicht größer als 250

1

größer als 250

2

  

D 2 Erfolgt die Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in einen Oberflächenwasserkörper, bei dem durch sie für einen Parameter der Anlage A das Risiko des Überschreitens des Grenzwerts nach § 30a Abs. 2 WRG 1959 besteht, so hat die Mindesthäufigkeit der Fremdüberwachung pro Kalenderjahr jedenfalls drei zu betragen.

D 3 Jede Fremdüberwachung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist an einem Zeitpunkt mit hoher Frequentierung des Einzelobjekts in Extremlage bzw. hohem Abwasseranfall durchzuführen. Die Einhaltung dieses Kriteriums ist jeweils an Hand von regelmäßig und im Bewirtschaftungszeitraum durchgehend geführten Aufzeichnungen über den Tageswasserverbrauch (§ 1 Abs. 8 Z 2) sowie über die tägliche Frequentierung des Einzelobjektes in Extremlage (§ 1 Abs. 8 Z 3 lit. a und b) nachvollziehbar zu belegen.

D 4 Erfolgt die Fremdüberwachung öfter als einmal pro Jahr, so sind die Überwachungszeitpunkte unter Beachtung von Punkt D 3 gleichmäßig über den gesamten Zeitraum der Frequentierung des Einzelobjekts in Extremlage zu verteilen.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

20004810

Dokumentnummer

NOR40214702

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