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§ 14 PassG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.2009

Pässe mit Datenträger

§ 14

(1) Der Zeitpunkt gemäß § 3 Abs. 8 Passgesetz 1992 wird mit 16. Juni 2006 festgelegt.

(2) Ab dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt sind gewöhnliche Reisepässe mit einem elektronischen Datenträger zu versehen.

(3) Andere als die im Abs. 2 genannten Reisepässe sind ab 28. August 2006 mit einem elektronischen Datenträger zu versehen.

(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht, soweit gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz 1992 für Minderjährige etwas anderes vorgesehen ist.

(5) Der Zeitpunkt gemäß § 25 Abs. 11 in Verbindung mit § 3 Abs. 8 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2009, wird mit 30. März 2009 festgelegt.

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