Praktische Bordfunkerprüfung
§ 101
Die praktische Prüfung für Bordfunker besteht darin, dass der Bewerber bei einem Prüfungsflug Funkverbindung mit der Flugsicherungsstelle aufzunehmen, wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten und die aufgenommenen Weisungen weiterzugeben bzw. durchzuführen hat.
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