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Artikel 9 Praktische Modalitäten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.2006

Artikel 9

Aus Gründen der Rechtssicherheit erklären die Vertragsparteien, dass die Verordnung vor dem internationalen Vertrag, der die Übergabe und die Übernahme von Personen, die illegal auf dem Staatsgebiet einer der Vertragsparteien aufhältig sind, regelt, vorrangig angewendet wird. In solchen Fällen wird immer nach der Verordnung vorgegangen.

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