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Artikel 10 Praktische Modalitäten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.2006

Artikel 10

1. Diese Verwaltungsvereinbarung unterliegt im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Genehmigung beider Vertragsparteien und tritt nach dem Ablauf des dreißigsten Tages vom Tag der Zustellung der späteren Diplomatischen Note, die die innerstaatliche Genehmigung bestätigt, in Kraft.

2. Die österreichische Vertragspartei legt diese Verwaltungsvereinbarung nach ihrer Unterschrift im Einklang mit dem Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vor.

3. Diese Verwaltungsvereinbarung wird für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann sie schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Im Falle einer Kündigung tritt diese Verwaltungsvereinbarung am ersten Tag des dritten Monats nach der Zustellung der Kündigung der anderen Vertragspartei außer Kraft.

4. Für den Fall, dass es zu einer Änderung der Verordnung und der durchführenden Vorschriften kommt, die Regelungen beinhaltet, die diese Verwaltungsvereinbarung betreffen, bringen die Vertragsparteien die Verwaltungsvereinbarung in Einklang mit dieser Änderung.

Geschehen zu Mikulov am 9. Dezember 2005, in zwei Originalausfertigungen, jede in der deutschen und tschechischen Sprache, wobei beide Fassungen gleiche Gültigkeit haben.

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