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§ 3 STSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2022

Aufgaben der Tunnel-Verwaltungsbehörde

§ 3.

(1) Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat vom Tunnel-Manager namhaft gemachte Tunnel-Sicherheitsbeauftragte anzuerkennen, wenn diese die in § 5 Abs. 2 angeführten Anforderungen erfüllen.

(2) Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat für den Vorentwurf eines von diesem Bundesgesetz betroffenen Tunnels auf Antrag des Tunnel-Managers ein Genehmigungsverfahren gemäß § 7 durchzuführen.

(3) Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat für die Inbetriebnahme eines von diesem Bundesgesetz betroffenen Tunnels auf Antrag des Tunnel-Managers ein Genehmigungsverfahren gemäß § 8 durchzuführen.

(4) Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat Tunnel, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits für den allgemeinen Verkehr freigegeben sind, gemäß § 9 hinsichtlich ihrer Konformität mit den Anforderungen gemäß der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu bewerten.

(5) Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat wiederkehrend Inspektionen durchzuführen, um sicherzustellen, dass alle unter dieses Bundesgesetz fallenden Tunnel mit dessen Bestimmungen und dem Stand der Technik in Einklang stehen. Zwischen zwei aufeinander folgenden Inspektionen eines Tunnels dürfen nicht mehr als sechs Jahre liegen. Das Ergebnis der Inspektion ist in einem Bericht festzuhalten. Ebenso hat die Tunnel-Verwaltungsbehörde an gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen gemäß § 5 Abs. 6 letzter Satz des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuwirken.

(5a) Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen für einzelne Inspektionen gemäß Abs. 5 oder für Teilaufgaben solcher Inspektionen ist auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zulässig. Ein beigezogener Sachverständiger muss über die zur Durchführung einer Inspektion oder ihrer Teilaufgaben erforderliche Qualifikation in Bezug auf Ausbildung, Berufserfahrung, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden. Der Sachverständige muss vom Tunnel-Manager funktional und wirtschaftlich unabhängig sein. Hinsichtlich der Kosten gilt § 7 Abs. 5 sinngemäß.

(6) Stellt die Tunnel-Verwaltungsbehörde fest, dass ein Tunnel nicht den Vorgaben dieses Bundesgesetzes entspricht, so hat sie dem Tunnel-Manager und dem Tunnel-Sicherheitsbeauftragten mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit des Tunnels ergriffen werden müssen. Umfassen diese Maßnahmen wesentliche bauliche oder betriebliche Änderungen, so ist gemäß § 10 vorzugehen.

(7) Die Tunnel-Verwaltungsbehörde kann, wenn in einem Tunnel die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt sind, dem Tunnel-Manager mit Bescheid die Aussetzung oder Einschränkung des Tunnelbetriebs auftragen und darin die Bedingungen festsetzen, unter denen der normale Verkehrsbetrieb wieder aufgenommen werden darf. Eine Ausfertigung des Bescheides ist dem Tunnel-Sicherheitsbeauftragten zuzuleiten.

(8) Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat erstmalig über den Zeitraum vom In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des darauf folgenden Kalenderjahres sowie wiederkehrend über den Zeitraum der zwei auf den letzten Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahre Berichte über Brände in Tunneln und über Unfälle, welche die Sicherheit von Straßennutzern im Tunnel gefährden, sowie über deren Häufigkeit und die Ursachen zu erstellen; sie hat diese Vorkommnisse auszuwerten und Angaben zur tatsächlichen Bedeutung und Wirksamkeit von Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsmaßnahmen zu machen. Die Berichte sind der Europäischen Kommission jeweils bis Ende September des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres zu übermitteln, sofern es sich um Tunnelanlagen des transeuropäischen Straßennetzes handelt.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20004722

Dokumentnummer

NOR40245713

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