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§ 8 STSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2010

Inbetriebnahme von Tunneln

§ 8.

(1) Vor Inbetriebnahme eines Tunnels genehmigt die Tunnel-Verwaltungsbehörde über Antrag des Tunnel-Managers mit Bescheid die erstmalige Eröffnung oder die Wiedereröffnung (§ 10 Abs. 2) eines Tunnels für den allgemeinen Verkehr sofern die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und gegebenenfalls des Bescheids gemäß § 7 erfüllt sind. Eine Kopie des Bescheides ist auch den Einsatzdiensten gemäß Alarm- und Einsatzplan zuzuleiten. Dieser Bescheid legt erforderlichenfalls Bedingungen oder Auflagen sowie den Zeitpunkt fest, zu dem diese jeweils zu erfüllen sind.

(2) Dem Antrag sind jedenfalls beizugeben:

  1. 1. die entsprechende Tunnel-Sicherheitsdokumentation gemäß § 11 und
  2. 2. die Stellungnahme des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten zur Frage der Inbetriebnahme.

(3) Hinsichtlich der Kosten gilt § 7 Abs. 5 sinngemäß.

Schlagworte

Alarmplan

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

20004722

Dokumentnummer

NOR40125579

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