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Artikel 2. Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Artikel 2.

Im Sinne vorliegender Bestimmungen werden als Bewohner des Grenzbezirkes angesehen:

  1. a) Alle Personen, welche ihren gewöhnlichen Wohnsitz innerhalb dieses Bezirkes haben, oder welche, obwohl außerhalb der Bezirke selbst wohnhaft, daselbst Liegenschaften im Eigentum oder Pacht haben, Servitutsrechte besitzen oder eine Beschäftigung zum Zwecke des Verdienstes betreiben;
  2. b) das von den Eigentümern oder Pächtern (lit. a) innerhalb des Bezirkes in der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft oder in Industriebetrieben ständig beschäftigte Personal;
  3. c) die Vertreter und Beamten von Körperschaften und juristischen Personen, welche in dem Bezirke ein auf Gewinn berechnetes Unternehmen betreiben, insofern diese Vertreter und Beamten ihr Amt in demselben Bezirke versehen, wo sich der Betrieb befindet.

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