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Artikel 1. Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Artikel 1.

Die folgenden Bestimmungen werden im Verkehr zwischen den Grenzbezirken der beiden Staaten gelten. Die Abgrenzung dieser Bezirke, beiderseits der Grenze wird im gemeinsamen Einvernehmen abschnittsweise mit Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des totalen Verkehres und auf die territoriale Angrenzung der Gemeinden festgesetzt; die Ausdehnung des Bezirkes von der Grenze an gerechnet wird mindestens 5 Kilometer zu betragen haben, in keinem Falle aber 15 Kilometer überschreiten dürfen.

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