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§ 1 Gentechnik-RegisterV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.4.2006

§ 1.

Das öffentlich zugängliche Gentechnikregister gemäß § 101c Abs. 1 und 2 GTG wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in vier Teilen geführt:

  1. 1. Teil 1 enthält Daten über Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder solche enthalten und die gemäß § 54 Abs. 1 GTG oder auf Grund einer gemeinschaftsrechtlichen Genehmigung gemäß den Richtlinien 90/220/EWG oder 2001/18/EG zum Inverkehrbringen zugelassen sind. Diese Daten umfassen insbesondere Angaben über das Datum der Genehmigung, den Genehmigungsinhaber, den Umfang und die Bedingungen des Inverkehrbringens sowie die Kennzeichnung.
  2. 2. Teil 2 enthält analoge Daten über Erzeugnisse, die aus GVO bestehen oder solche enthalten und die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel zum Inverkehrbringen zugelassen sind.
  3. 3. Teil 3 enthält Daten über die Standorte (Gemeinden) von gemäß § 40 GTG genehmigten Freisetzungen samt genauer Bezeichnung des (der) GVO und den für die Freisetzung vorgeschriebenen wesentlichen Bedingungen und Auflagen.
  4. 4. Teil 4 enthält Daten über die Standorte (Gemeinden) des Anbaus von zugelassenen gentechnisch veränderten Kulturpflanzen sowie den Hinweis auf die zuständige Einrichtung des Landes, bei der weitere Informationen zugänglich sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017

Gesetzesnummer

20004687

Dokumentnummer

NOR40076917

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