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§ 5 ZÄKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2006

Wahlanordnung

§ 5

(1) Die Wahl der Delegierten hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode stattzufinden. Sie ist vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer in allen Bundesländern zu einem einheitlichen Termin, der innerhalb eines Zeitraums von höchstens einer Woche zu liegen hat, anzuordnen.

(2) Die Anordnung der Wahl und die Bekanntgabe der Zahl und Funktionen der zu wählenden Delegierten pro Landesausschuss sind

  1. 1. im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer unter Hinweis auf die Internet-Adresse gemäß § 4 sowie
  2. 2. im Internet (§ 4)

    zu veröffentlichen. Dabei sind das Bundesgesetzblatt dieser Verordnung sowie ein Hinweis auf dessen Auffindbarkeit im Internet anzuführen.

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