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§ 42 ZÄKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2006

10. Abschnitt

Erstmalige Wahlen

§ 42

Vorbehaltlich der §§ 43 bis 46 gelten für die erstmaligen Wahlen in die Landeszahnärztekammern und in die Österreichische Zahnärztekammer die Abschnitte 1 bis 9.

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