vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 38 ZÄKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2011

Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen

§ 38

(1) In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss in getrennten Wahlgängen die Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 ZÄKG vorzunehmen.

(2) Erreicht im ersten Wahlgang kein/keine Kandidat/Kandidatin die absolute Mehrheit, so ist ein weiterer Wahlgang abzuhalten, bei dem nur mehr die beiden Kandidaten/Kandidatinnen antreten können, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint haben.

(3) Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Kandidaten/Kandidatinnen hinsichtlich des Einzugs in den zweiten Wahlgang oder im zweiten Wahlgang ist zunächst ein weiterer Wahlgang mit den betroffenen Kandidaten/Kandidatinnen durchzuführen.

(4) Bringt auch ein Vorgehen nach Abs. 3 keine Entscheidung, entscheidet das Los.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)