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§ 35 ZÄKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2011

Anfechtung der Wahl

§ 35

(1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe wegen behaupteter Rechtswidrigkeit beim/bei der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit angefochten werden.

(2) Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn

  1. 1. Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und
  2. 2. hiedurch das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte.

(3) Gibt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit der Anfechtung statt, so ist die Wahl in dem entsprechenden Wahlkreis innerhalb von drei Monaten neuerlich anzuordnen. Bei der Wahlanordnung ist der Wahltermin so festzulegen, dass die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, dass der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Artikel 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.

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