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§ 34 ZÄKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2011

Verständigung der Delegierten

§ 34

(1) Die Hauptwahlkommission hat die gewählten Delegierten und die jeweiligen Sukzessoren/Sukzessorinnen mittels eingeschriebenen Briefes binnen drei Tagen nach Feststellung des Wahlergebnisses über ihre Wahl zu verständigen.

(2) Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verständigung schriftlich gegenüber der Hauptwahlkommission abgelehnt wird.

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