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§ 26 ZÄKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2006

Stimmabgabe

§ 26

(1) Alle wahlberechtigten Personen sind bei der Abgabe ihrer Stimme verpflichtet, sich des ihnen von der Kreiswahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts und Stimmzettels zu bedienen.

(2) Jede wahlberechtigte Person ist berechtigt, für jede zu wählende Funktion eine Stimme durch Kennzeichnung des Kreises neben dem Namen der zu wählenden Person abzugeben, wobei eine Stimme für die Funktion eines/einer Referenten/Referentin auch für den/die entsprechenden Sukzessor/Sukzessorin gilt. Für getrennte Funktionen können Personen aus verschiedenen Wahlvorschlägen gewählt werden.

(3) Die Abgabe der Stimmen ist auch durch Kennzeichnung des Kreises unter der Bezeichnung eines Wahlvorschlags möglich. In diesem Fall wird die Stimme für alle in dem gekennzeichneten Wahlvorschlag enthaltenen wahlwerbenden Personen abgegeben, ausgenommen für jene Funktionen, für die die wahlberechtigte Person gemäß Abs. 2 eine Stimme aus einem anderen Wahlvorschlag abgegeben hat.

(3) Jede wahlberechtigte Person kann das geschlossene, den Stimmzettel enthaltende Wahlkuvert

  1. 1. am Wahltag zu der Wahlzeit, die in der Wahlkundmachung festgelegt ist, persönlich überbringen bzw. die Stimme gemäß § 27 im Wahllokal persönlich abgeben oder
  2. 2. durch die Post oder mittels Boten an die Kreiswahlkommission übermitteln.

(4) Bei Übermittlung des Wahlkuverts durch die Post oder mittels Boten hat sich die wahlberechtigte Person des seitens der Kreiswahlkommission übermittelten Rückkuverts zu bedienen. Änderungen des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders sind nicht zulässig. Sofern Änderungen des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders Zweifel an der Identität der wahlberechtigten Person bewirken, machen sie die Stimme ungültig. Die Übermittlung per Post oder mittels Boten erfolgt auf Kosten und Gefahr der wahlberechtigten Person.

(5) Die Verwendung eines anderen als des amtlichen Stimmzettels, Wahlkuverts oder Rückkuverts macht die darin befindliche Stimme ungültig.

(6) Die Kreiswahlkommission hat die bei ihr bis zum Wahltag einlangenden die Wahlkuverts enthaltenden Rückkuverts zu sammeln und für deren sichere und geordnete Aufbewahrung bis zum Wahltag zu sorgen. Gleiches gilt für bis zum Wahltag einlangende Poststücke gemäß Abs. 5.

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