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§ 25 ZÄKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2006

6. Abschnitt

Abstimmungsverfahren Durchführung des Abstimmungsverfahrens

§ 25

(1) Am Wahltag haben sich die Kreiswahlkommissionen zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu versammeln.

(2) Der/Die Vorsitzende der Kreiswahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Beachtung dieser Verordnung zu sorgen.

(3) Im Gebäude des Wahllokals ist am Wahltag jede Art der Werbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler/Wählerinnen, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten oder Vergleichbares verboten.

(4) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag verlautbart worden ist, ist berechtigt, eine Person ihres Vertrauens (§ 10) in das Wahllokal zu entsenden. Den Vertrauenspersonen steht keine Einflussnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu.

(5) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Kreiswahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

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