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§ 17 ZÄKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2006

Auflegung der Wählerlisten

§ 17

(1) Die Wählerliste des Wahlkreises ist spätestens vier Wochen nach der Wahlausschreibung am Sitz der jeweiligen Landeszahnärztekammer zur öffentlichen Einsicht und unter Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs aufzulegen.

(2) Die Auflegung der Wählerlisten gemäß Abs. 1 ist unter Hinweis

  1. 1. auf den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme sowie
  2. 2. auf die für das Einspruchsverfahren geltenden Bestimmungen dieser Verordnung

    im Internet (§ 4) kundzumachen.

(3) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten an dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen nur mehr im Weg des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Hievon ausgenommen sind offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten sowie Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreib- oder Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende insbesondere auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten; diese können von der zuständigen Landeszahnärztekammer unter Befassung der Österreichischen Zahnärztekammer berichtigt werden.

(4) Das Kammeramt der Österreichischen Zahnärztekammer hat auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten den Wählergruppen für jenen Wahlkreis,

  1. 1. für den die Wählergruppe einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben hat und
  2. 2. in dem mindestens zwei zugelassene Wahlvorschläge vorliegen,

    nach der Auflegung gemäß Abs. 1 die Wählerlisten ihres Wahlkreises in Abschrift zu übermitteln. Eine Weitergabe der Wählerlisten durch die Wählergruppen ist nicht zulässig.

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